§ 25 Oö. LBG Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2014

(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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