§ 12a LBBG 2001 Entfall der Bezüge

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bezüge entfallen

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2.

wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.;

3.

auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird;

4.

auf die Dauer eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

(3) Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubes am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.

(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst oder gemäß § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 gänzlich dienstfei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12b Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

(5) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 8 LBPG 2002 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5 LBPG 2002, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2012

(1) Die Bezüge entfallen

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2.

wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.;

3.

auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird;

4.

auf die Dauer eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

(3) Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubes am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.

(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst oder gemäß § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 gänzlich dienstfei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12b Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

(5) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 8 LBPG 2002 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5 LBPG 2002, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

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