§ 48 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kinderzulage beträgt monatlich 23,3 Euro. Sie gebührt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

a)

eheliche Kinder,

b)

legitimierte Kinder,

c)

Wahlkinder,

d)

uneheliche Kinder,

e)

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Ist ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 nicht mehr besteht, infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig, so gebührt dennoch die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur jener Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

(6) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2022
(1) Die Kinderzulage beträgt monatlich 23,3 Euro. Sie gebührt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

a)

eheliche Kinder,

b)

legitimierte Kinder,

c)

Wahlkinder,

d)

uneheliche Kinder,

e)

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Ist ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 nicht mehr besteht, infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig, so gebührt dennoch die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur jener Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

(6) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

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