§ 25 LBBG 2001 Belohnung

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahltgewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahltgewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahltgewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahltgewährt werden.

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