§ 53 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die

a)

nicht in Freizeit oder

b)

nach § 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

a)

im Fall des § 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

b)

im Fall des § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 22 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden nach § 29 Abs. 2

a) für Überstunden nach § 29 Abs. 2

1.a)

außerhalb der Nachtzeit 50 v.H., und

2.b)

während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 100 v.H. und

b) für Überstunden nach § 29 Abs. 4 25 v.H.

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der im § 29 Abs. 6 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Wären Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(8) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die

a)

nicht in Freizeit oder

b)

nach § 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

a)

im Fall des § 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

b)

im Fall des § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 22 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden nach § 29 Abs. 2

a) für Überstunden nach § 29 Abs. 2

1.a)

außerhalb der Nachtzeit 50 v.H., und

2.b)

während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 100 v.H. und

b) für Überstunden nach § 29 Abs. 4 25 v.H.

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der im § 29 Abs. 6 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Wären Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(8) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

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