§ 39 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

5. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Lehrer

§ 39

Verwendung

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 2b 2, L 2b 3, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

5. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Lehrer

§ 39

Verwendung

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 2b 2, L 2b 3, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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