§ 32 LBBG 2001 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2011 bis 31.12.9999

(1) DemDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 369/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes§ 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VolksgruppengesetzesVoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c angeführten Dienstzulage zu bemessen.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 17 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 52c beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 26.07.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 26.07.2011

(1) DemDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 369/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes§ 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VolksgruppengesetzesVoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c angeführten Dienstzulage zu bemessen.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 17 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 52c beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

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