§ 33 LBBG 2001 Personalzulage

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.

Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte

der Verwendungsgruppe A 7,11 %,

der Verwendungsgruppe B 6,10 %,

der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,

der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.

(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.10.2015

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.

Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte

der Verwendungsgruppe A 7,11 %,

der Verwendungsgruppe B 6,10 %,

der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,

der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.

(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.

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