§ 34g LBBG 2001 Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 34g

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f

(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f gebühren nur auf Antrag des Beamten.

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Festzusetzen sind

1.

die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 34d Z 2 und 3 und § 34e in Pauschalbeträgen,

2.

die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und

3.

die Zuschüsse gemäß § 34c, § 34d Z 1 und § 34f im jeweils zu bemessenden Betrag.

(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 34c, 34d und 34f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

1.

hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2, oder

2.

hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;

das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.

(8) Neu zu bemessen sind

1.

die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

2.

die Kaufkraftausgleichszulage

a)

mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

b)

mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 34 oder gleichartige Zuwendungen gegen Dritte zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 34a Z 5 § 34d Z 2 und den Kinderzuschuss gemäß § 34d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seitegegen Dritte anzurechnen.

(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
§ 34g

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f

(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f gebühren nur auf Antrag des Beamten.

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Festzusetzen sind

1.

die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 34d Z 2 und 3 und § 34e in Pauschalbeträgen,

2.

die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und

3.

die Zuschüsse gemäß § 34c, § 34d Z 1 und § 34f im jeweils zu bemessenden Betrag.

(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 34c, 34d und 34f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

1.

hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2, oder

2.

hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;

das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.

(8) Neu zu bemessen sind

1.

die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

2.

die Kaufkraftausgleichszulage

a)

mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

b)

mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 34 oder gleichartige Zuwendungen gegen Dritte zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 34a Z 5 § 34d Z 2 und den Kinderzuschuss gemäß § 34d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seitegegen Dritte anzurechnen.

(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

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