§ 35 LBBG 2001 Pensionsbeitrag

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt - unbeschadet der Bestimmungen des § 100 LBPG 2002 - 11,75 %.

Die Bemessungsgrundlage besteht aus

1.

dem Gehalt,

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 61, 62 oder 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist oder

2.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 1 und 3 ergibt.

Abs. 4 wird mit LGBl. Nr. 30/2006 aufgehoben.

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 2 ergibt.

(6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12b Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(10) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge - ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen - bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.

(11) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1.

Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaub nach § 95 LBDG 1997 oder

2.

gänzlicher Dienstfreistellung nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001

oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(13) Während der Rahmenzeit nach § 161a oder 161b LBDG 1997 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bzw. § 96b LBDG 1997 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12d Abs. 1 und 2 ergibt.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt - unbeschadet der Bestimmungen des § 100 LBPG 2002 - 11,75 %.

Die Bemessungsgrundlage besteht aus

1.

dem Gehalt,

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 61, 62 oder 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist oder

2.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 1 und 3 ergibt.

Abs. 4 wird mit LGBl. Nr. 30/2006 aufgehoben.

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 2 ergibt.

(6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12b Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(10) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge - ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen - bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.

(11) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1.

Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaub nach § 95 LBDG 1997 oder

2.

gänzlicher Dienstfreistellung nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001

oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(13) Während der Rahmenzeit nach § 161a oder 161b LBDG 1997 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bzw. § 96b LBDG 1997 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12d Abs. 1 und 2 ergibt.

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