§ 55 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,

6.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

7.

Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst;

8.

Unfälle, bei denen der Beamte durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.,

9.

die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,

6.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

7.

Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst;

8.

Unfälle, bei denen der Beamte durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.,

9.

die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 121/2014, 76/2021)

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