§ 39 LBBG 2001 Abfertigung

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 22 Abs. 1 Z 2 Bgld. MVKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. MVKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. 3.Ziffer 3einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
    4. 4.Ziffer 4einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1 bis 5 LBDG 1997,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 5 LBDG 1997,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Stand vor dem 02.06.2026

In Kraft vom 05.05.2023 bis 02.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 22 Abs. 1 Z 2 Bgld. MVKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. MVKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. 3.Ziffer 3einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
    4. 4.Ziffer 4einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1 bis 5 LBDG 1997,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 5 LBDG 1997,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

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