§ 98 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit im § 154 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a)

der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 37 und die Sonderzahlungen nach § 38 zugrunde zu legen,

b)

die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist; besteht in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband keine Dienstnehmervertretung, so sind vor der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse die privatrechtlich Bediensteten der betreffenden Gemeinde bzw. des betreffenden Gemeindeverbandes und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu hören.

c)

für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v. H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 , 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d)

die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.

(2) Abs. 1 ist auch auf die im § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Soweit im § 154 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a)

der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 37 und die Sonderzahlungen nach § 38 zugrunde zu legen,

b)

die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist; besteht in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband keine Dienstnehmervertretung, so sind vor der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse die privatrechtlich Bediensteten der betreffenden Gemeinde bzw. des betreffenden Gemeindeverbandes und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu hören.

c)

für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v. H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 , 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d)

die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.

(2) Abs. 1 ist auch auf die im § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.

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