§ 61 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf ihre bzw.oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen vonEine orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilenlandesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert ist zulässiggilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, wenn keine Beeinträchtigungsoweit die Beamtin oder der Unbefangenheit der Beamtin bzw.Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehenAbs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin bzw.oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw.oder er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehendDienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu informierensetzen. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so istDiese hat das Ehrengeschenk zurückzugebenals Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf ihre bzw.oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen vonEine orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilenlandesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert ist zulässiggilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, wenn keine Beeinträchtigungsoweit die Beamtin oder der Unbefangenheit der Beamtin bzw.Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehenAbs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin bzw.oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw.oder er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehendDienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu informierensetzen. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so istDiese hat das Ehrengeschenk zurückzugebenals Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

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