§ 108 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.

(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

130,70140,3

6 bis 11

183,40196,8

ab 12

260,90280,0

(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

110,0

6 bis 11

154,3

ab 12

219,1

  1. (3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

    in den Entlohnungsstufen

    Euro

    1 bis 5

    118,1

    6 bis 11

    165,6

    ab 12

    235,1

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.

(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

130,70140,3

6 bis 11

183,40196,8

ab 12

260,90280,0

(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

110,0

6 bis 11

154,3

ab 12

219,1

  1. (3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

    in den Entlohnungsstufen

    Euro

    1 bis 5

    118,1

    6 bis 11

    165,6

    ab 12

    235,1

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