§ 6 Wr.ArchG Verfahren der Archivierung, Anbietepflicht und Skartierung

Wiener Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in § 3 Z 5 bezeichneten Stellen und Personen haben alle ihre Unterlagen oderund die ihrer Rechtsvorgänger, die älter als 30 Jahre sind und diewenn sie diese nicht mehr ständig benötigen, dem Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. In gleicher Weise können andere Personen und Bundesdienststellen, insbesondere auch Gerichte, ihre Unterlagen zur Verwahrung anbieten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Unterlagen (§ 3 Z 1) sind grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können auch Unterlagen, die noch nicht älter alszur Übernahme anzubieten. Diese Anbietung hat spätestens nach Ablauf von 30 JahreJahren nach der letzten Bearbeitung zu erfolgen. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Alle Unterlagen (§ 3 Z 1) sind, angeboten werden grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten.

(3) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) hat nach Anhörung der anbietenden Stelle die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu beurteilen. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Archivwürdigkeit mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Archivwürdige Unterlagen sind für Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives abzuliefern. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können archivwürdige Unterlagen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei der anbietenden Stelle archiviert werden. Über die Zulässigkeit der Archivierung bei dieser Stelle hat der Magistrat einen Bescheid zu erlassen. Sie ist jedenfalls zulässig, wenn ein gesichertes Archivieren am betreffenden Ort möglich und ein Schutz des Archivgutes gewährleistet ist sowie gleichwertige Aufbewahrungs- und Zugangsbedingungen bezüglich des Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen.

(5) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vorübergehend im Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt werden, wenn eine Aufbewahrung dieser Unterlagen in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist und eine gesicherte Verwahrung in einem anderen Archiv vorläufig nicht möglich ist.

(6) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vernichtet werden. Sie sind jedenfalls zu vernichten, wenn sie nicht von der anbietenden Stelle verwahrt werden. Die Vernichtung (Skartierung) der Unterlagen gemäß diesem Gesetz hat im Einvernehmen mit der im § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu erfolgen. In strittigen Fällen hat der Magistrat mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch für Unterlagen, die Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt jedenfalls dann nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.07.2018

(1) Die in § 3 Z 5 bezeichneten Stellen und Personen haben alle ihre Unterlagen oderund die ihrer Rechtsvorgänger, die älter als 30 Jahre sind und diewenn sie diese nicht mehr ständig benötigen, dem Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. In gleicher Weise können andere Personen und Bundesdienststellen, insbesondere auch Gerichte, ihre Unterlagen zur Verwahrung anbieten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Unterlagen (§ 3 Z 1) sind grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können auch Unterlagen, die noch nicht älter alszur Übernahme anzubieten. Diese Anbietung hat spätestens nach Ablauf von 30 JahreJahren nach der letzten Bearbeitung zu erfolgen. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Alle Unterlagen (§ 3 Z 1) sind, angeboten werden grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten.

(3) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) hat nach Anhörung der anbietenden Stelle die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu beurteilen. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Archivwürdigkeit mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Archivwürdige Unterlagen sind für Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives abzuliefern. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können archivwürdige Unterlagen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei der anbietenden Stelle archiviert werden. Über die Zulässigkeit der Archivierung bei dieser Stelle hat der Magistrat einen Bescheid zu erlassen. Sie ist jedenfalls zulässig, wenn ein gesichertes Archivieren am betreffenden Ort möglich und ein Schutz des Archivgutes gewährleistet ist sowie gleichwertige Aufbewahrungs- und Zugangsbedingungen bezüglich des Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen.

(5) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vorübergehend im Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt werden, wenn eine Aufbewahrung dieser Unterlagen in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist und eine gesicherte Verwahrung in einem anderen Archiv vorläufig nicht möglich ist.

(6) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vernichtet werden. Sie sind jedenfalls zu vernichten, wenn sie nicht von der anbietenden Stelle verwahrt werden. Die Vernichtung (Skartierung) der Unterlagen gemäß diesem Gesetz hat im Einvernehmen mit der im § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu erfolgen. In strittigen Fällen hat der Magistrat mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch für Unterlagen, die Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt jedenfalls dann nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

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