§ 65 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002, 49/2005)

(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 64 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 64 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 64 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Beamtin oder der Beamte kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 64 Abs. 3 vorzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht durch Freizeit auszugleichenüberschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 64 Abs. 3 vorzunehmen.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

1.

Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe;

3.

Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitregelung im Sinn des § 64 Abs. 3

a)

bis zu einer in der jeweiligen Dienstzeitregelung festgelegten monatlichen Bandbreite oder

b)

soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder

c)

soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums entstandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Beamten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten - ausgenommen gesundheitlichen - Gründen nicht abgebaut wurde;

4.

Reisezeiten.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.07.2021

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002, 49/2005)

(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 64 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 64 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 64 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Beamtin oder der Beamte kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 64 Abs. 3 vorzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht durch Freizeit auszugleichenüberschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 64 Abs. 3 vorzunehmen.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

1.

Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe;

3.

Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitregelung im Sinn des § 64 Abs. 3

a)

bis zu einer in der jeweiligen Dienstzeitregelung festgelegten monatlichen Bandbreite oder

b)

soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder

c)

soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums entstandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Beamten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten - ausgenommen gesundheitlichen - Gründen nicht abgebaut wurde;

4.

Reisezeiten.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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