§ 6 Wr. KAG (weggefallen)

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn

a)

die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 4 erteilt worden ist;

b)

auf Grund eines Augenscheines festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, sowie bei Fondskrankenanstalten die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

c)

gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 10) keine Bedenken bestehen;

d)

eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 12 Abs. 3) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärztinnen oder Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 12 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

e)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 6c erforderlich ist.

(2) Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Abs§ 6 Wr. 1 und § 4 entsprochen wirdKAG seit 18.10.2019 weggefallen.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist bei Vorliegen der im Abs. 1 lit. b, c und d bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 29.09.2018 bis 18.10.2019
(1) Eine Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn

a)

die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 4 erteilt worden ist;

b)

auf Grund eines Augenscheines festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, sowie bei Fondskrankenanstalten die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

c)

gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 10) keine Bedenken bestehen;

d)

eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 12 Abs. 3) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärztinnen oder Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 12 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

e)

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 6c erforderlich ist.

(2) Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Abs§ 6 Wr. 1 und § 4 entsprochen wirdKAG seit 18.10.2019 weggefallen.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist bei Vorliegen der im Abs. 1 lit. b, c und d bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen.

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