§ 7 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der vom Land Tirol zu tragenden Kosten für die Vergütung für die Wählergruppen nach Abs§ 7 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. 2, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch auf Antrag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 0,50 Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Den Wählergruppen gebührt auf Antrag für die Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Anwesenheit der Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt für jeden Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer 15,– Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der vom Land Tirol zu tragenden Kosten für die Vergütung für die Wählergruppen nach Abs§ 7 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. 2, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch auf Antrag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 0,50 Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Den Wählergruppen gebührt auf Antrag für die Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Anwesenheit der Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt für jeden Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer 15,– Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

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