§ 11 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte im Sinn des § 26 Abs. 2 zu bilden§ 11 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.

(3) Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Für jede Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte im Sinn des § 26 Abs. 2 zu bilden§ 11 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.

(3) Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

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