§ 55 LBBG 2001 Tarifänderung

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die Bemessung der Reisezulage gemäß § 80 und des Frachtkostenersatzes gemäß § 86 werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

c)

Lehrer

aa)

der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,

2.

in die Gebührenstufe 2a:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

aa)

der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen

IV und V,

bb)

der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,

cc)

der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,

c)

Lehrer

aa)

der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,

cc)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

dd)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,

ee)

der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,

ff)

der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11,

d)

Leiter

aa)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,

3.

in die Gebührenstufe 2b:

a)

Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

b)

Lehrer

aa)

der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13,

bb)

der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,

c)

Leiter

aa)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

cc)

der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,

dd)

der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,

4.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

b)

Leiter

aa)

der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,

bb)

der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(4) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem HauptstückGesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2011

(1) Für die Bemessung der Reisezulage gemäß § 80 und des Frachtkostenersatzes gemäß § 86 werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

c)

Lehrer

aa)

der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,

2.

in die Gebührenstufe 2a:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

aa)

der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen

IV und V,

bb)

der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,

cc)

der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,

c)

Lehrer

aa)

der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,

cc)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

dd)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,

ee)

der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,

ff)

der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11,

d)

Leiter

aa)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,

3.

in die Gebührenstufe 2b:

a)

Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

b)

Lehrer

aa)

der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13,

bb)

der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,

c)

Leiter

aa)

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

bb)

der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

cc)

der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,

dd)

der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,

4.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

b)

Leiter

aa)

der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,

bb)

der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(4) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem HauptstückGesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten