§ 12 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlbehörde zu bilden§ 12 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sie besteht im Wahlkreis Nr. 1 aus dem Bürgermeister, in den Wahlkreisen Nr. 2 bis 9 aus dem Bezirkshauptmann des jeweiligen politischen Bezirkes, oder einem vom Bürgermeister bzw. vom Bezirkshauptmann zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Kreiswahlleiter) und neun Beisitzern. Der Bürgermeister bzw. der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(2) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Für jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlbehörde zu bilden§ 12 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sie besteht im Wahlkreis Nr. 1 aus dem Bürgermeister, in den Wahlkreisen Nr. 2 bis 9 aus dem Bezirkshauptmann des jeweiligen politischen Bezirkes, oder einem vom Bürgermeister bzw. vom Bezirkshauptmann zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Kreiswahlleiter) und neun Beisitzern. Der Bürgermeister bzw. der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(2) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.

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