§ 59 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die ReisekostenvergütungBeamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Strecken,Eisenbahnfahrten entweder die mit der Eisenbahn zurückgelegt werdenentsprechenden Fahrausweise oder, nach der zweiten Wagenklassewenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu erfolgenstellen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.08.2016

(1) Die ReisekostenvergütungBeamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Strecken,Eisenbahnfahrten entweder die mit der Eisenbahn zurückgelegt werdenentsprechenden Fahrausweise oder, nach der zweiten Wagenklassewenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu erfolgenstellen.

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