§ 60 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.

(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf eine höhere Schiffsklasse gebucht werden, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.10.2015

(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.

(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf eine höhere Schiffsklasse gebucht werden, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.

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