§ 21 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis elektronisch zur Verfügung zu stellen§ 21 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis elektronisch zur Verfügung zu stellen§ 21 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

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