§ 64 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäckstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) (Abs. 3 entfällt laut LGBl. Nr. 77/2011)

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Pauschalbetrag von je 1,45 Euro.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenden Auslagen vergütet. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäckstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) (Abs. 3 entfällt laut LGBl. Nr. 77/2011)

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Pauschalbetrag von je 1,45 Euro.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenden Auslagen vergütet. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

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