§ 34 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am 38§ 34 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde über die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte bzw. Wahlwerber, die als Beisitzer in die Kreiswahlbehörde berufen sind, sind auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag stimmberechtigt.

(2) In der Niederschrift über die Sitzung der Kreiswahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das jeweilige Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Die gänzliche oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2017
(1) Spätestens am 38§ 34 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde über die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte bzw. Wahlwerber, die als Beisitzer in die Kreiswahlbehörde berufen sind, sind auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag stimmberechtigt.

(2) In der Niederschrift über die Sitzung der Kreiswahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das jeweilige Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Die gänzliche oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

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