§ 39 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein§ 39 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie in Wahllokalen nach Abs. 3 zudem ein Behältnis für die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 37 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.

(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Briefwähler ihre Wahlkarte abgeben können. Diese Anordnung hat der Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. Sie tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihre verschlossene Wahlkarte bei der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, abzugeben.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein§ 39 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie in Wahllokalen nach Abs. 3 zudem ein Behältnis für die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 37 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.

(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Briefwähler ihre Wahlkarte abgeben können. Diese Anordnung hat der Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. Sie tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihre verschlossene Wahlkarte bei der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, abzugeben.

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