§ 40 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal zwei Personen, die zum Landtag wählbar sind, als Wahlzeugen entsenden§ 40 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden zwei Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal zwei Personen, die zum Landtag wählbar sind, als Wahlzeugen entsenden§ 40 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden zwei Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.

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