§ 52 Wr. KAG § 52

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.

(2) Bei unabweisbaren nicht sozialversicherten Patienten, deren Aufnahme in die stationäre Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt zeitlich unmittelbar eine stationäre Anstaltspflege durch eine Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, vorangeht, haftet deren Rechtsträger für die aufgrund der Anstaltspflege in der öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Pflegegebühren mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt und der Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, eine vertragliche Regelung bezüglich der Transferierung von Patienten besteht.

(3) Zur Bezahlung der Pflegegebühren (Sondergebühren) für eine Begleitperson (§ 37 Abs. 2) ist die Begleitperson verpflichtet.

(34) Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54.

Stand vor dem 26.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.01.2018

(1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.

(2) Bei unabweisbaren nicht sozialversicherten Patienten, deren Aufnahme in die stationäre Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt zeitlich unmittelbar eine stationäre Anstaltspflege durch eine Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, vorangeht, haftet deren Rechtsträger für die aufgrund der Anstaltspflege in der öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Pflegegebühren mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt und der Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, eine vertragliche Regelung bezüglich der Transferierung von Patienten besteht.

(3) Zur Bezahlung der Pflegegebühren (Sondergebühren) für eine Begleitperson (§ 37 Abs. 2) ist die Begleitperson verpflichtet.

(34) Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54.

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