§ 76 LBBG 2001 Reisebeihilfe

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Sind verheiratete Beamte oder Beamte,Dauert die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haus leben,Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 59 und 60 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012

Sind verheiratete Beamte oder Beamte,Dauert die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haus leben,Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 59 und 60 anzuwenden.

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