§ 44 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Stimmabgabe tritt der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Familien- bzw§ 44 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Nachnamen und Vornamen und seine Adresse und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) vor, aus dem seine Identität ersichtlich ist.

(2) Ist der Wähler den Mitgliedern der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so hat ihm der Wahlleiter einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres blaues Wahlkuvert auszufolgen.

(3) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Dann hat er die Zelle zu verlassen und das Wahlkuvert geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein solcher auszufolgen und es ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Der Familien- bzw. Nachname und Vorname des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

(7) Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 48 Abs. 2 lit. c), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Handelt es sich um ein Wahllokal nach § 39 Abs. 3, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wieder zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet beizuschließen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Zur Stimmabgabe tritt der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Familien- bzw§ 44 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Nachnamen und Vornamen und seine Adresse und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) vor, aus dem seine Identität ersichtlich ist.

(2) Ist der Wähler den Mitgliedern der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so hat ihm der Wahlleiter einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres blaues Wahlkuvert auszufolgen.

(3) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Dann hat er die Zelle zu verlassen und das Wahlkuvert geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein solcher auszufolgen und es ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Der Familien- bzw. Nachname und Vorname des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

(7) Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 48 Abs. 2 lit. c), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Handelt es sich um ein Wahllokal nach § 39 Abs. 3, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wieder zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet beizuschließen.

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