§ 77 LBBG 2001 Allgemeines

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,

1.

auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit. cZ 3 erfasst werden,

2.

auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst

werden,

3.

auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

4.

auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und

5.

auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen

anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.10.2015

(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,

1.

auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit. cZ 3 erfasst werden,

2.

auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst

werden,

3.

auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

4.

auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und

5.

auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen

anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.

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