§ 78 LBBG 2001 Nebenkosten

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

1.

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass;

2.

die Kosten der Sichtvermerke;

3.

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

4.

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 85 Abs. 1 Z 2, § 93, § 94 die Beamtin oder § 100 der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

1.

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass;

2.

die Kosten der Sichtvermerke;

3.

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

4.

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 85 Abs. 1 Z 2, § 93, § 94 die Beamtin oder § 100 der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.

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