§ 50 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden§ 50 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises und die Stimmzettel-Schablone dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:

a)

die Nummer des Wahlvorschlages nach § 36 Abs. 4,

b)

die Bezeichnung der Wählergruppe,

c)

eine allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe und

d)

einen Kreis.

Darunter sind für jeden Wahlvorschlag ein gleich großer Raum zur Eintragung eines Wahlwerbers auf dem Landeswahlvorschlag der gewählten Partei und ein weiterer für jeden Wahlvorschlag gleich großer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach § 36 sowie jeweils ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung nach § 36. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen und die Angaben nach Abs. 2 dritter Satz die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern daneben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreiswahlbehörde den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Gemeinden, den Sprengel- und Sonderwahlbehörden in der Stadt Innsbruck über den Magistrat, entsprechend der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v. H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist von den Kreiswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden§ 50 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises und die Stimmzettel-Schablone dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:

a)

die Nummer des Wahlvorschlages nach § 36 Abs. 4,

b)

die Bezeichnung der Wählergruppe,

c)

eine allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe und

d)

einen Kreis.

Darunter sind für jeden Wahlvorschlag ein gleich großer Raum zur Eintragung eines Wahlwerbers auf dem Landeswahlvorschlag der gewählten Partei und ein weiterer für jeden Wahlvorschlag gleich großer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach § 36 sowie jeweils ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung nach § 36. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen und die Angaben nach Abs. 2 dritter Satz die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern daneben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreiswahlbehörde den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Gemeinden, den Sprengel- und Sonderwahlbehörden in der Stadt Innsbruck über den Magistrat, entsprechend der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v. H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist von den Kreiswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

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