§ 52 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte§ 52 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wählergruppe wählen wollte.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte§ 52 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wählergruppe wählen wollte.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.

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