§ 64d Wr. KAG Dokumentation

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2018 bis 31.12.9999

Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen von den über den Wiener Gesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte über das erste Quartal und erste Halbjahr sind dem Wiener Gesundheitsfonds in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Form zu übermitteln. § 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.

Stand vor dem 26.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.01.2018

Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen von den über den Wiener Gesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte über das erste Quartal und erste Halbjahr sind dem Wiener Gesundheitsfonds in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Form zu übermitteln. § 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.

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