§ 55 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben§ 55 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben§ 55 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.

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