§ 62 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit§ 62 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. c abgegebenen Wahlkarten auf die schnellste Art der Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck der Kreiswahlbehörde, bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Wurden keine Wahlkarten nach § 48 Abs. 2 lit. c, insbesondere auch nach § 47, abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. b und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, anzuführen. Bei der Anführung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Die Kreiswahlbehörde hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit§ 62 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. c abgegebenen Wahlkarten auf die schnellste Art der Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck der Kreiswahlbehörde, bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Wurden keine Wahlkarten nach § 48 Abs. 2 lit. c, insbesondere auch nach § 47, abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. b und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, anzuführen. Bei der Anführung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Die Kreiswahlbehörde hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.

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