§ 64 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie von den Gemeindewahlbehörden sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit§ 64 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. b und c abgegebenen Wahlkarten erhalten hat, diese Wahlkuverts und Wahlkarten für jeden der anderen Wahlkreise zu ordnen, zu zählen und ungeöffnet zu verpacken. Auf den Paketen sind die Bezeichnung des Wahlkreises und die Anzahl der im Paket enthaltenen Wahlkuverts und Wahlkarten anzugeben. Über diesen Vorgang sind gesonderte, von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigende Niederschriften anzufertigen und gemeinsam mit den Paketen unverzüglich den zuständigen Kreiswahlbehörden zu übersenden. Die Niederschriften sind zudem unverzüglich auf die schnellste Art dem Landeswahlleiter bekannt zu geben.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis ohne Wahlkartenstimmen festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Das Vorzugsstimmenprotokoll bildet einen Bestandteil dieser Niederschrift.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten ihres Wahlkreises erhalten hat, spätestens am zweiten Tag nach der Wahl die Wahlkarten der Briefwähler auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen und die Vermerke des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde nach § 47 Abs. 2 vierter Satz auf den Wahlkarten zu prüfen. Wahlkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 4 nicht einbezogen werden, wenn

a)

sie nicht im Sinn des § 48 Abs. 2 lit. a, b oder c rechtzeitig eingelangt sind,

b)

die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder im Fall des § 47 Abs. 2 vierter Satz kein ordnungsgemäß unterfertigter Vermerk des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde vorliegt,

d)

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e)

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere Kuverts als das beigefarbene Wahlkuvert enthält,

f)

die Wahlkarte zwei oder mehrere beigefarbene Wahlkuverts enthält,

g)

das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Wahlkreises, beschriftet ist oder

h)

sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

Nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den nicht rechtzeitig eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 3 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts zu entnehmen und diese gemeinsam mit den von den anderen Kreiswahlbehörden nach Abs. 1 dritter Satz übermittelten beigefarbenen Wahlkuverts des Wahlkreises in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 58 Abs. 1 und 2 zu treffen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie von den Gemeindewahlbehörden sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit§ 64 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. b und c abgegebenen Wahlkarten erhalten hat, diese Wahlkuverts und Wahlkarten für jeden der anderen Wahlkreise zu ordnen, zu zählen und ungeöffnet zu verpacken. Auf den Paketen sind die Bezeichnung des Wahlkreises und die Anzahl der im Paket enthaltenen Wahlkuverts und Wahlkarten anzugeben. Über diesen Vorgang sind gesonderte, von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigende Niederschriften anzufertigen und gemeinsam mit den Paketen unverzüglich den zuständigen Kreiswahlbehörden zu übersenden. Die Niederschriften sind zudem unverzüglich auf die schnellste Art dem Landeswahlleiter bekannt zu geben.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis ohne Wahlkartenstimmen festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Das Vorzugsstimmenprotokoll bildet einen Bestandteil dieser Niederschrift.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie sämtliche nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten ihres Wahlkreises erhalten hat, spätestens am zweiten Tag nach der Wahl die Wahlkarten der Briefwähler auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen und die Vermerke des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde nach § 47 Abs. 2 vierter Satz auf den Wahlkarten zu prüfen. Wahlkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 4 nicht einbezogen werden, wenn

a)

sie nicht im Sinn des § 48 Abs. 2 lit. a, b oder c rechtzeitig eingelangt sind,

b)

die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder im Fall des § 47 Abs. 2 vierter Satz kein ordnungsgemäß unterfertigter Vermerk des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde vorliegt,

d)

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e)

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere Kuverts als das beigefarbene Wahlkuvert enthält,

f)

die Wahlkarte zwei oder mehrere beigefarbene Wahlkuverts enthält,

g)

das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Wahlkreises, beschriftet ist oder

h)

sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

Nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den nicht rechtzeitig eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 3 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts zu entnehmen und diese gemeinsam mit den von den anderen Kreiswahlbehörden nach Abs. 1 dritter Satz übermittelten beigefarbenen Wahlkuverts des Wahlkreises in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 58 Abs. 1 und 2 zu treffen.

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