§ 99 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 99

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, gelten folgende Abweichungen (§ 155a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 idF LGBl. Nr. 28/2001):

-

Im § 99 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

-

§ 99 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen hat, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 99

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, gelten folgende Abweichungen (§ 155a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 idF LGBl. Nr. 28/2001):

-

Im § 99 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

-

§ 99 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen hat, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

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