§ 92 LBBG 2001 Allgemeines

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

8. Unterabschnitt

Auslandsversetzungen

§ 92

Allgemeines

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des § 91 §§ 89 bis 91 anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

8. Unterabschnitt

Auslandsversetzungen

§ 92

Allgemeines

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des § 91 §§ 89 bis 91 anzuwenden.

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