§ 100 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

§ 100

Entscheidung; SenateMitteilung an den Beamten

(1) Die Dienstbeurteilungskommission entscheidet in Senaten,Der für die aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines den Vorsitz führtDienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; ein Mitglied muß der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehörenDiese Mitteilung ist kein Bescheid.

(2) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Dienstbeurteilungskommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter den SenatenDem Beamten ist Gelegenheit zu verteilen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte hat unter Bedachtnahme auf die Zugehörigkeit der Beamtengeben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu den verschiedenen Verwendungsgruppen und Verwendungen so zu erfolgen, daß die Senate nach ihrer Zusammensetzung zur Durchführung der ihnen übertragenen Geschäfte geeignet sind. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintretennehmen.

(3) Die Mitglieder eines Senates dürfen nicht Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe sein als die Beamten, die vom Senat zu beurteilen sind. Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören. Das die Dienstbeschreibung verfassende Organ (§ 101 Abs. 2) und die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen (§ 101 Abs. 6) können den Sitzungen zur Auskunftserteilung beigezogen werden.

(4Anm: LGBl. Nr. 28/2001) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, so daß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.06.2001

§ 100

Entscheidung; SenateMitteilung an den Beamten

(1) Die Dienstbeurteilungskommission entscheidet in Senaten,Der für die aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines den Vorsitz führtDienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; ein Mitglied muß der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehörenDiese Mitteilung ist kein Bescheid.

(2) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Dienstbeurteilungskommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter den SenatenDem Beamten ist Gelegenheit zu verteilen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte hat unter Bedachtnahme auf die Zugehörigkeit der Beamtengeben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu den verschiedenen Verwendungsgruppen und Verwendungen so zu erfolgen, daß die Senate nach ihrer Zusammensetzung zur Durchführung der ihnen übertragenen Geschäfte geeignet sind. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintretennehmen.

(3) Die Mitglieder eines Senates dürfen nicht Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe sein als die Beamten, die vom Senat zu beurteilen sind. Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören. Das die Dienstbeschreibung verfassende Organ (§ 101 Abs. 2) und die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen (§ 101 Abs. 6) können den Sitzungen zur Auskunftserteilung beigezogen werden.

(4Anm: LGBl. Nr. 28/2001) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, so daß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission sinngemäß.

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