§ 72 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Wahlwerber, die

a)

nicht gewählt wurden oder

b)

zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach § 69 Abs. 3 gestrichen wurden§ 72 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Wird ein Mandat frei, weil

a)

die Wahl eines Abgeordneten aufgehoben wird,

b)

der Verlust des Mandates eines Abgeordneten ausgesprochen wird,

c)

ein Abgeordneter stirbt,

d)

ein Abgeordneter auf sein Mandat oder auf die Ausübung seines Mandates verzichtet oder

e)

ein Abgeordneter für die gesamte Dauer einer Sitzung beurlaubt wird,

so ist das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag zu berufen. Die Berufung der Ersatzmitglieder obliegt dem Landtagspräsidenten.

(3) Ist ein zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so hat es innerhalb einer Woche nach der Aufforderung durch den Landtagspräsidenten diesem gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Gibt das Ersatzmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für dieses der Landtagspräsident. Die Landeswahlbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Abs. 3 gilt nicht im Fall des Abs. 2 lit. e. In diesem Fall ist das nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag, das kein Mandat erlangt hat, zu berufen.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.

(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen von der Landeswahlbehörde aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Boten für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 21.12.2012 bis 21.08.2017
(1) Wahlwerber, die

a)

nicht gewählt wurden oder

b)

zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach § 69 Abs. 3 gestrichen wurden§ 72 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Wird ein Mandat frei, weil

a)

die Wahl eines Abgeordneten aufgehoben wird,

b)

der Verlust des Mandates eines Abgeordneten ausgesprochen wird,

c)

ein Abgeordneter stirbt,

d)

ein Abgeordneter auf sein Mandat oder auf die Ausübung seines Mandates verzichtet oder

e)

ein Abgeordneter für die gesamte Dauer einer Sitzung beurlaubt wird,

so ist das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag zu berufen. Die Berufung der Ersatzmitglieder obliegt dem Landtagspräsidenten.

(3) Ist ein zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so hat es innerhalb einer Woche nach der Aufforderung durch den Landtagspräsidenten diesem gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Gibt das Ersatzmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für dieses der Landtagspräsident. Die Landeswahlbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Abs. 3 gilt nicht im Fall des Abs. 2 lit. e. In diesem Fall ist das nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag, das kein Mandat erlangt hat, zu berufen.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.

(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen von der Landeswahlbehörde aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Boten für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.

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