§ 75 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 74 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Abs§ 75 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Kundmachung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 74 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Abs§ 75 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Kundmachung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.

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