§ 95 LBBG 2001 Frachtkostenersatz

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen

1.

Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,

2.

andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und

3.

verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.

Die in § 86 Abs. 1 und 2festgelegten Höchstsätze für das GewichtFrachtvolumen des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.

(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

1.

vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise

2.

von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Gewicht oder die LadeflächeFrachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfendarf insgesamt die in Abs. 1 festgesetztenfestgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) In dem in § 93 Abs. 1 Z 2 ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebeigenannten Fall darf jedoch der gesamt ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Streckebetreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom letzten Dienstort infrüheren an den neuen Dienstort gebühren würdejetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2012

(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen

1.

Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,

2.

andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und

3.

verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.

Die in § 86 Abs. 1 und 2festgelegten Höchstsätze für das GewichtFrachtvolumen des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.

(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

1.

vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise

2.

von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Gewicht oder die LadeflächeFrachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfendarf insgesamt die in Abs. 1 festgesetztenfestgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) In dem in § 93 Abs. 1 Z 2 ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebeigenannten Fall darf jedoch der gesamt ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Streckebetreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom letzten Dienstort infrüheren an den neuen Dienstort gebühren würdejetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.

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