§ 97 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 89 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2005)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 89 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2005)

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