§ 106 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
Für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 108 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2012
Für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 108 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

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