§ 107 Oö. LBG § 107

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihr oder ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Beamtin oderbzw. der Beamte, die oderbzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

1.

deren oder dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist oder

2.

deren oder dessen Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt

und deren oder dessen Behinderung sie oder ihn bei der Ausübung des Dienstes schwer behindert, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 131 nicht zulässig.

(Anm.: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihr oder ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Beamtin oderbzw. der Beamte, die oderbzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

1.

deren oder dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist oder

2.

deren oder dessen Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt

und deren oder dessen Behinderung sie oder ihn bei der Ausübung des Dienstes schwer behindert, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 131 nicht zulässig.

(Anm.: LGBl. Nr. 143/2005)

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