§ 11 T-PSMG

Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 29.07.2020

Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.

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